Allgemeine Einkaufsbedingungen

/KLEINGEDRUCKTES

1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen bestimmt. Sie gelten für alle zwischen uns und dem Lieferanten (i.d.R.: Lieferanten, Hersteller oder Dienstleister) vereinbarten Lieferungen und Leistungen ausschließlich.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden auch ohne widersprechende Bedingungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen ausdrücklich und in drucktechnisch hervorgehobener Form zustimmen.

2. Vertragsschluss
2.1 Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch Mitteilung mindestens in Textform mit einer Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 10 Kalendertage beträgt. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Mehrkosten werden nur erstattet, wenn der Lieferant uns die durch die Änderung entstehenden Kosten rechtzeitig vor dem Liefertermin beziffert.
2.2 Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch Erklärung mindestens in Textform unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
3.2 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
3.3 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir nach unserer Wahl, ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Preis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank. Die Bezahlung der Rechnung enthält kein Anerkenntnis der Mangelfreiheit oder Vollständigkeit der Leistung.
3.4 In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in 3.3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
3.5 Alle Preise und Kosten verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Sämtliche Steuern und Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit Zahlungen von uns anfallen und die uns durch Steuerbehörden auferlegt werden, werden vom Lieferanten getragen. Bei den Preisen handelt es sich, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, um Festpreise, die sämtliche Nebenkosten beinhalten.
3.6 Der Lieferant hat eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechnung zu erstellen und wird in der Rechnung kenntlich machen, ob die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Darüber hinaus müssen die Rechnungen vollständig und prüfbar sein, sowie insbesondere aufgeschlüsselt nach den rechnungsrelevanten Anlagen.

4. Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang und Hinweispflichten
4.1 Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.3 Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer weiteren Fristsetzung bedarf.
4.4 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
4.5 Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
4.6 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung mindestens in Textform, zu Teillieferungen nicht berechtigt.
4.7 Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Bei einer Werkleistung liegt Gefahrübergang erst nach Erteilung der förmlichen Abnahme durch uns vor.
4.8 Erfüllungsort für die Leistungen ist ausschließlich die im Auftrag angegebene Adresse. Ist nichts anderes bestimmt, ist der Erfüllungsort Metzingen.
4.9. Unterliegt die geschuldete Lieferung oder Leistung Exportkontrollvorschriften, weist der Lieferant hierauf hin.

5. Software und Nutzungsrechte
5.1 Der Lieferant liefert die Hardware frei von schadenstiftender Software (Individualsoftware und Standardsoftware), z.B. in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Lieferant erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf schadenstiftende Software ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Lieferant gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen von uns zuwiderlaufen.
5.2 Soweit keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Lieferant uns mit Vertragsschluss das nicht ausschließliche, übertragbare, dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare, örtlich unbeschränkte, in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung nutzbare Recht ein, die überlassene Standardsoftware zu nutzen. Das heißt insbesondere, diese dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Das Recht, die Standardsoftware in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung zu nutzen, schränkt die Geltendmachung von Schadenersatz nicht ein.
5.3. Sofern es sich bei der Software um individuell für uns geschaffene Software oder Softwarebestandteile handelt, räumt der Lieferant uns hieran die zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte ein.
5.4. Der Lieferant stellt uns jederzeit ohne zusätzliches Entgelt Dokumentationen, insbesondere Unterlagen für die Software einschließlich einschlägiger Produktliteratur, Betriebs- und Benutzerhandbücher, Anleitungen und sonstiger Unterlagen, die für die Verwendung und den Betrieb der Software erforderlich sind nach unserer Wahl in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung. Zu diesen Informationen gehören auch sämtliche Informationen über Softwareschnittstellen die für uns zur Implementierung der Software erforderlich sind.
5.5 Der Lieferant garantiert, dass die Software bei Übergabe dem Stand der Technik entspricht.

6. Eigentumssicherung
6.1 An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Konzepten, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
6.2 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

7. Produkthaftung
7.1 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

8. Schutzrechte
8.1 Der Lieferant steht nach Maßgabe des Absatzes 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
8.3 Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.

9. Ersatzteile
9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen angemessenen Zeitraum nach der Lieferung vorzuhalten.
9.2 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

10. Geheimhaltung und Datenschutz
10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
10.2 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerialien, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
10.3 Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziffer 10 verpflichten.
10.4 Sofern wir den Lieferanten mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beauftragen, wird der Lieferant diese Daten unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeiten. Der Lieferant ist dabei insbesondere verpflichtet die personenbezogenen Daten vor Missbrauch und Verlust zu schützen und dazu geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem neuesten Stand der Technik zu ergreifen. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn Aufträge von uns aus Sicht des Lieferanten den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zuwiderlaufen.

11. Bekenntnis zur Nachhaltigkeit
11.1 Wir richten uns am Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung aus und beachten international anerkannte, grundlegende Standards für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Arbeits- und Menschenrechte sowie die Regelungen zu einer verantwortungsvollen Unternehmensführung (nachfolgend „ESG-Standards“).
11.2 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Supplier Code of Conduct in der jeweils auf der Website hinterlegten Fassung.

12. Sonstiges
12.1 Der Lieferant kann Ansprüche gegen uns nur mit unserer Zustimmung abtreten. Er kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
12.2 Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Ansprüche ist für beide Teile Metzingen.
12.4 Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam.
12.5 Wir behalten uns vor, diese AGB jederzeit mit Wirksamkeit auch innerhalb der bestehenden Vertragsverhältnisse zu ändern. Über solche Änderungen werden wir unseren Lieferanten mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen informieren. Sofern der Lieferant nicht innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung widerspricht und das Vertragsverhältnis auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist fortsetzt, gelten die Änderungen ab Fristablauf als wirksam vereinbart. In der Änderungsmitteilung werden wir auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines Widerspruchs hinweisen.

(Stand: Juni 2023)