AGB Cloud Services
/KLEINGEDRUCKTES
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen bestimmt. Sie gelten für alle zwischen der Advanced UniByte GmbH (AN) und dem Auftraggeber (AG) auf Grundlage eines entsprechenden Leistungsscheins vereinbarten Cloud Services.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch ohne widersprechende Bedingungen nur dann Vertragsbestandteil wenn wir ihnen ausdrücklich, mindestens in Textform zustimmen.
1.3 Sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform. Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben Vorrang.
2. Vertragsschluss und Vertragsbestandteile, Erfüllungsort
2.1 Vertragsbestandteile sind das Angebot, die darin für die jeweilige Position bezeichneten Leistungsscheine und sonstigen Dokumente sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine gegebenenfalls vereinbarte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geht bei datenschutzrechtlichen Widersprüchen den übrigen Vertragsbestandteilen vor. Im Übrigen gehen die Regelungen des jeweiligen Leistungsscheins und der dort bezeichneten Dokumente diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Speziellere Regelungen gehen allgemeineren Regelungen vor.
2.2 Ein Vertrag kommt erst – sofern nicht textlich ausdrücklich anderweitig vereinbart – mit unserer textlichen Auftragsbestätigung zu Stande, jedoch spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch den AN.
2.3 Die Angebote des AN sind freibleibend. Zur Leistungserbringung in Teilen ist der AN in zumutbarem Umfang berechtigt, geringfügig technisch bedingte Änderungen des Angebots behält sich der AN vor.
2.4 Der AN ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen. Der AN bleibt gegenüber dem AG für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
2.5 Erfüllungsort ist Metzingen.
3. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Vergütung der Leistungen erfolgt zu den im Angebot genannten Preisen nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsscheins.
3.2 Die Abrechnung der erbrachten Dienstleistung erfolgt monatlich auf Grundlage der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen bzw. beanspruchten Zeiträumen.
3.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug fällig.
3.4 Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils anzusetzenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.5 Kommt der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug oder werden uns wesentliche Vermögensverschlechterungen des Vertragspartners bekannt, werden sämtliche offene Rechnungen sofort fällig.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen von Vorkasse oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
3.6 Der Vertragspartner ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen sowie zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, soweit seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
4. Voraussetzung der Leistungserbringung und Verantwortlichkeiten
4.1 Der AG ist verpflichtet den AN nach Kräften zu unterstützen.Insbesondere versorgt der AG den AN mit den für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und gewährt dem Auftragnehmer im erforderlichen Umfang Zugang zu den hierfür relevanten Daten, Dateien, Dokumenten, Räumlichkeiten und sonstigen Materialien. Der AG ist damit einverstanden, dass zur Leistungserbringung auch per Datenfernübertragung („remote“) zugegriffen werden kann. Der Zugriff findet stets nur in Absprache mit dem AG statt.
4.2 Der AG bleibt für den ausreichenden Schutz seiner Systeme und aller darin enthaltenen Daten verantwortlich, sofern im Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist.
4.3 Der AG ist verantwortlich für Inhalt und Beschaffenheit der Daten, die von ihm bereitgestellt werden. Sofern im Leistungsschein nicht abweichend vereinbart und nicht unverhältnismäßig sind Daten durch den AG zu verschlüsseln.
4.4 Der AG gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Daten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen erhoben wurden und verarbeitet werden dürfen. Der AN nimmt von den Inhalten des AG grundsätzlich keine Kenntnis. Sofern besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO zur Verfügung gestellt werden, muss der AN hiervon unverzüglich informiert werden. Der AG verpflichtet sich, den AN von Ansprüchen Dritter freizustellen und ihm den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche auf einer vom AG zu vertretenden Verletzung der vorstehenden Pflichten beruhen.
4.5 Die durch den AN zu verwaltenden und zu sichernden Daten des AG sind vor der Übermittlung durch den AG mit angemessenen Mitteln auf schädliche Komponenten zu überprüfen.
4.6 Der AG ist verpflichtet, die für den Zugriff auf den Service verwendeten Zugangsdaten vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen und ausschließlich berechtigten Personen zugänglich zu machen. Wird dem AG bekannt, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis von Zugangsdaten erlangt hat oder ein entsprechender Verdacht besteht, muss der AG den AN unverzüglich informieren und die betroffenen Zugangsdaten ändern oder sperren. Zugangsdaten dürfen nur in angemessen geschützter Form gespeichert werden. Weitergehende Anforderungen können sich aus dem jeweiligen Leistungsschein ergeben.
4.7 Die Leistungen dürfen nicht missbräuchlich genutzt werden, insbesondere dürfen keine gesetzlich verbotenen Handlungen vorgenommen werden oder in unlauterer Weise Werbung gesendet werden. Ferner dürfen keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten übermittelt oder in das Internet eingestellt werden und es darf nicht auf solche Informationen hingewiesen werden.
4.8 Der AG ist verantwortlich für seine Anbindung des Service, sofern ein Leistungsschein nichts Abweichendes regelt.
4.9 Nach Abgabe einer Störungsmeldung sind dem AN durch die Überprüfung seiner Infrastruktur entstandene Aufwendungen zu ersetzen, wenn keine Störung in der Infrastruktur des AN vorlag und der AG dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können.
4.10 Der AG verpflichtet sich, seine Nutzer rechtzeitig vor Beginn des Vertrages, über die Rechte und Pflichten, nach Maßgabe des Leistungsscheins und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu unterrichten. Der AG haftet für alle Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter sowie sonstiger Dritter, die Pflichtverletzungen in der vom AG zu verantwortenden Bereich begehen, soweit er nicht den Nachweis führt, dass er die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hat.
4.11 Ist der AN der Ansicht, dass der AG eine ihm obliegende Mitwirkungs- oder Beistellleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt, wird der AN den AG hierauf hinweisen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Ist die notwendige Mitwirkungs- oder Beistellleistung auch nach Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, ist der AN für die Dauer und im Umfang der hierdurch verursachten Behinderungen von seiner betreffenden Leistungspflicht und der Einhaltung der diesbezüglichen Service Level befreit.Der AG bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Entgelte zu entrichten.
4.12 Weitere Mitwirkungs- und Beistellleistungen können sich aus den jeweiligen Leistungsscheinen ergeben.
5. Nutzungsrechte
5.1 Der AN überträgt dem AG an allen im Rahmen der Erbringung der vertraglichen IT-Leistungen von AN ausschließlich für den AG oder einen AG-Leistungsberechtigten hervorgebrachten urheberrechtsfähigen Arbeitsergebnissen (z.B. Dokumentationen, Folien, Reports, Skripte, Programme) ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die vertraglich vorausgesetzten Nutzungszwecke, einschließlich des Rechts, die Arbeitsergebnisse für diese Zwecke in beliebiger Weise zu bearbeiten.
5.2 Vorbestehende Arbeitsergebnisse, Standardkomponenten, Methoden, Konzepte, Vorlagen, Werkzeuge, Skripte, Programme und sonstiges Know-how des AN bleiben von der Rechteübertragung nach Ziffer 5.1 unberührt. Soweit solche Bestandteile in Arbeitsergebnissen enthalten sind, erhält der AG hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht in dem für die Nutzung des jeweiligen Arbeitsergebnisses erforderlichen Umfang. Der AN bleibt zur Wiederverwendung und Weiterentwicklung der Arbeitsergebnisse und der darin enthaltenen Bestandteile berechtigt. Bestimmungen zur Vertraulichkeit nach Ziff. 9 gehen vor.
5.3 Der AG darf die Web-App, die Cloud-Software oder sonstige im Rahmen einer Dienstleistung überlassenen Programme nur verwenden oder vervielfältigen, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Der AN behält sich vor, Programme und Hardware durch technisch geeignete und im Wesentlichen funktional gleichwertige Alternativen zu ersetzen oder anzupassen, sofern die vertragsgemäße Nutzung des Services insgesamt erhalten bleibt und die Änderung für den AG zumutbar ist. Unwesentliche Einschränkungen einzelner Funktionen sind zulässig, soweit sie den vereinbarten Verwendungszweck und die wesentlichen Funktionen des Services nicht beeinträchtigen. Sofern Lösungen auf Basis fremder Software angeboten werden, finden die entsprechenden Herstellerbestimmungen (End-User-Licence-Agreements) Anwendung. Vorausgesetzt ist stets die Verwendung in Deutschland. Der AG wird nach Vertragsbeendigung die Software löschen, soweit sie ihm zur lokalen Nutzung überlassen wurde.
5.4 Der AG gewährleistet, durch seine Nutzung keine Schutzrechte Dritter (z.B. an Software, Quellcode, Dokumentation) zu verletzen. Er verpflichtet sich, den AN von jeder Inanspruchnahme durch Dritte aus Schutzrechtsverletzungen freizuhalten und jeden ihm entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich informieren, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen geltend gemacht werden.
6. Ansprüche wegen Mängeln
6.1 Die Ansprüche des AG im Fall von Mängeln, bestimmen sich nach der vertragstypologischen Einordnung des jeweils vorliegenden Leistungsscheins. Die Anzeige eines Mangels muss in Textform erfolgen. Regelungen des jeweiligen Leistungsscheins zu Service Levels und deren Rechtsfolgen gehen vor.
6.2 Ein mietvertraglicher Mangel liegt vor, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder nicht nur unerheblich gemindert ist. In Fällen, in denen der AG mietvertragliche Services des AN in Anspruch nimmt, ist das Recht zur Selbstvornahme grundsätzlich ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung bei anfänglichen Mängeln § 536a BGB ist ausgeschlossen. Sofern kein Fall von § 543 Abs.1 oder. 3 S.2 BGB vorliegt ist eine Kündigung erst nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zulässig.
6.3 Bei werkvertraglichen Leistungen hat der AG das Arbeitsergebnis nach Bereitstellung innerhalb angemessener Frist zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform zu rügen.Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform zu rügen. Dem AN steht eine nach Komplexität und sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen, in der Regel drei, zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Abnahme. Selbständige und unselbständige Garantien sind nur vereinbart, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet und drucktechnisch hervorgehoben sind.
7. Hauptleistungspflichten und Service Level
7.1 Soweit im jeweiligen Leistungsschein eine Verfügbarkeit vereinbart ist, stellt diese eine Hauptleistungspflicht des AN dar. Die Verfügbarkeit bestimmt sich nach den im jeweiligen Leistungsschein vereinbarten Werten, Messmethoden und Ausschlüssen. AG und AN sind sich einig, dass im Bereich der Informationstechnologie eine hundertprozentige Verfügbarkeit nicht erreicht werden kann und somit auch nicht vereinbart wird.
7.2 Der AN gewährleistet die Einhaltung der in den Leistungsscheinen vereinbarten Service Level. Der AN misst deren Einhaltung kontinuierlich und stellt sofern im Leistungsschein vorgesehen, dem AG regelmäßig ein Reporting zur Verfügung. Der AN wird alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um die vereinbarte Servicequalität einzuhalten.
7.3 Der AN trifft für die von ihm verantworteten Systeme und Leistungen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit. Umfang und Ausgestaltung der Maßnahmen richten sich nach dem jeweiligen Service, dem Stand der Technik, den damit verbundenen Risiken und den im jeweiligen Leistungsschein ausdrücklich vereinbarten Anforderungen. Die Verantwortlichkeiten des AG nach Ziffer 4 und dem jeweiligen Leistungsschein bleiben unberührt.
7.4 Der AN unterhält ein nach ISO/IEC 27001 zertifiziertes Informationssicherheitsmanagementsystem. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Geltungsbereich der Zertifizierung. Auf Anfrage stellt der AN dem AG einen geeigneten Nachweis über die bestehende Zertifizierung zur Verfügung.
8. Haftung, höhere Gewalt und gegenseitige Loyalität
8.1 Der AN haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung ist ebenfalls unbeschränkt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des AN.
8.3 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der AG verantwortlich für eine regelmäßige ordnungsgemäße Datensicherung. Bei Verlust von Daten als Folge einer schuldhaften Handlung durch den AN haftet der AN nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der dem AG nach dem Vertrag obliegenden Datensicherungspflichten für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
8.4 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart trägt der AG die Verantwortung für die Sicherheit seiner Daten während eines Transports.
8.5 AG und AN haften einander nicht für die Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit deren Verletzung auf höherer Gewalt beruht.Unter „höherer Gewalt“ sind insbesondere Kriege, Bürgerkriege, Katastrophen, Terrorakte, Epidemien, Quarantäne, sowie Regierungsmaßnahmen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Parteien sind, zu verstehen. Als höhere Gewalt gelten auch Cyberangriffe auf die Systeme der Parteien oder auf die zur Leistungserbringung eingesetzten Systeme von Unterauftragnehmern, Rechenzentrums-, Telekommunikations- oder sonstigen Infrastruktur- dienstleistern, soweit die Auswirkungen des Cyberangriffs trotz Einhaltung der vertraglich vereinbarten und der im Übrigen vernünftigerweise zu erwartenden technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht verhindert oder wesentlich begrenzt werden konnten. Die betroffene Partei wird unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt die andere Partei mindestens in Textform über das Ereignis, den Zeitpunkt des Eintritts sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf ihre Fähigkeit, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, informieren.
8.6 Sollten die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Umstände eine wesentliche, von den Parteien nicht vorhergesehene und von den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berücksichtigte Änderung erfahren, so verpflichten sich die Vertragspartner diese Vereinbarung auf begründetes Verlangen einer Partei den geänderten Umständen anzupassen.
9. Vertraulichkeit
9.1 AG und AN sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse „vertrauliche Informationen“ erkennbar sind, geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.
9.2 AG ist insbesondere verpflichtet hinsichtlich Technologien, Produkten, Preisen, Strategien und Dienstleistungen des AN strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese ohne ausdrückliche Genehmigung des AN keinesfalls an Dritte weiterzugegeben oder für eigene Zwecke zu nutzen.
9.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die
- die andere Partei nachweislich von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhält.
- nachweislich bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in dieser Vereinbarung erhaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt wurden.
- von der anderen Partei nachweislich unabhängig erarbeitet worden sind.
9.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtungen bleiben für beide Parteien auch über die Beendigung des jeweiligen Leistungsscheins hinaus für weitere drei Jahre bestehen.
10. Vertragslaufzeit und Kündigung
10.1 Sofern in den Leistungsscheinen nicht abweichend geregelt, beträgt die Vertragslaufzeit 12 Monate ab Vertragsschluss und verlängert sich jeweils um 12 weitere Monate, wenn ein Vertrag nicht mindestens drei Monate vor Ablauf von einer Partei gekündigt wird.
10.2 Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten.
10.3 Ein wichtiger Grund für den AN liegt insbesondere vor,
- wenn der AG mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung in einem Umfang in Verzug ist, der den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB entspricht.
- wenn der AG erheblich oder wiederholt gegen die Nutzungsvoraussetzungen und Verantwortlichkeiten nach Ziffer 4 verstößt.Soweit der Verstoß behoben werden kann, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
10.4 Bei schwerwiegenden oder fortdauernden Verstößen gegen die vertraglichen Nutzungsvoraussetzungen oder bei einer konkreten Gefährdung der Sicherheit oder Integrität der Systeme des AN oder Dritter kann der AN den Zugang des AG vorübergehend sperren, soweit dies zur Abwehr des Verstoßes oder der Gefährdung erforderlich ist.
10.5 Nach Beendigung des jeweiligen Leistungsscheins richten sich die Abrufbarkeit, Rückgabe, Übertragung und Löschung der im Rahmen des Services gespeicherten Daten sowie etwaige Unterstützungsleistungen des AN nach dem jeweiligen Leistungsschein und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit der jeweilige Service gesetzlichen Anforderungen an den Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten unterliegt, unterstützt der AN den AG nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
10.6 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
11. Datenschutz
11.1 Die Mitarbeiter des AN sind zur Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet. Der AG prüft in eigener Verantwortung, ob im Rahmen der vereinbarten Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden. Ist dies der Fall, informiert der AG den AN vor Beginn der Verarbeitung und schließt mit dem AN die von diesem bereitgestellte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Der AN ist nicht verpflichtet, die vom AG bereitgestellten oder gespeicherten Daten auf personenbezogene Inhalte zu überprüfen. Auf Wunsch des AG stellt der AN zusätzlich eine Geheimhaltungsvereinbarung zur Verfügung. Sofern eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen wurde, richten sich die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dieser Vereinbarung.
11.2 Mit Beendigung des letzten Leistungsscheins gibt der AN auf Wunsch dem AG alle Unterlagen heraus, welche der AN im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhalten hat. Der AN wird auf Wunsch des AG sämtliche Kopien, Unterlagen oder Daten, von denen der AG keine Herausgabe wünscht, löschen bzw. vernichten. Dies gilt nicht für Schriftwechsel und für, andere nach gesetzlichen Vorschriften, oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderliche aufzubewahrende Dokumente und Unterlagen.
11.3 Für die Rückgabe, Übertragung und Löschung der im Rahmen eines Leistungsscheins verarbeiteten oder gespeicherten Daten gelten vorrangig die Regelungen des jeweiligen Leistungsscheins und einer gegebenenfalls vereinbarten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
12. Sonstiges
12.1 Der Vertragspartner kann Ansprüche gegen uns nur mit unserer Zustimmung abtreten.
12.2 Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche, sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche, ist für beide Teile Metzingen.
12.4 Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam.
12.5 Wir behalten uns vor, diese AGB jederzeit mit Wirksamkeit auch innerhalb der bestehenden Vertragsverhältnisse zu ändern. Über solche Änderungen werden wir unsere Vertragspartner mind. 4 Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen informieren.Sofern der Vertragspartner nicht innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung widerspricht und das Vertragsverhältnis auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist fortsetzt, gelten die Änderungen ab Fristablauf als wirksam vereinbart. In der Änderungsmitteilung werden wir auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines Widerspruchs hinweisen.
(Stand: August 2026)